Ratgeber Reisepreisminderung - Aktuelles zum Reiserecht

Wann kann Reisepreisminderung verlangt werden?

Zahlreiche Menschen freuen sich bereits heute auf ihren Urlaub im Sommer, einige planen eine Reise ganz nach ihren eigenen Vorstellungen, anderen eine Pauschalreise. Doch Reisen bedeutet nicht immer nur Freude. Aus diesem Grund ist es von enormer Wichtigkeit, sich bereits vor Buchung derselben ganz genaue Informationen darüber einzuholen, wer bei möglichen Mängeln haftet, wann reklamiert werden kann und in welchen Fällen ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

Reiserecht bei Individual- und Pauschalreisen

Bei der Durchführung von einer Pauschalreise steht stets der Reiseveranstalter gemäß § 651 BGB in der Pflicht, dem Reisenden sämtliche vertraglich zugesicherte Leistung ohne Mängel oder im kompletten Umfang zur Verfügung zu stellen. Werden diese Bedingungen seinerseits nicht erfüllt, dann kann der Pauschalreisende rechtliche Ansprüche dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen und den Reisepreis mindern. Wird die Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht, ist dies ausschließlich der Vermittler und kann nur für Buchungsfehler zur Verantwortung gezogen werden.

Eine Reisepreisminderung kann nicht geltend gemacht werden, wenn beispielsweise während der Urlaubsreise eine Lebensmittelvergiftung oder andere als zumutbar geltende Unannehmlichkeiten, wie zum Beispiel ein überfüllter Strand in der Hauptsaison, auftreten.

Treten entgegen allen Erwartungen bestimmte Ereignisse wie Ausbruch eines Krieges oder ein Terroranschlag auf, hat der Reiseveranstalter die Pflicht, die Reisenden auf dem schnellsten Weg nach Deutschland zurückzubringen. Die dafür anfallenden Kosten müssen sich der Reisende und der Reiseveranstalter zu gleichen Beträgen teilen. Es besteht also kein Anspruch auf Reisepreisminderung.

Treten Mängel bei pauschalen Reise auf, sind diese umgehend bei den jeweils zuständigen Ansprechpartnern anzuzeigen und durch Fotos, Videos oder schriftliche Belege zu beweisen.

Ist dies hingegen bei einer individuellen Reise der Fall, dann muss die reisende Person sich an den jeweiligen Anbieter wenden, beispielsweise der Fluggesellschaft oder dem Hotel und auf die Beseitigung der Mängel drängen. Hierbei gilt es zu beachten, dass für Direktbuchungen im Ausland stets das Recht des gewählten Reiselandes gültig ist. Für Flüge ins Ausland kommt im Großen und Ganzen die EU-Fluggastrechteverordnung zur Geltung, sofern es zu längeren Verspätungen im Flugverkehr kommt oder ein Flug ausfällt.

Minderung und Schadenersatz

Wird trotz rechtseitiger Meldung von Mängeln keine Abhilfe geschaffen, hat der Reisende bei aufgetretenen gravierenden Mängeln, die beispielsweise durch einen zusätzlichen Baulärm in direkter Nähe des Hotels oder eine mangelnde Sauberkeit im Hotel bestehen können, das Recht, die Reise vorfristig abzubrechen respektive in ein anderes Hotel umzuziehen. Wählt der Gast den Umzug, sollte er sich für den preisgünstigsten Hotelanbieter entscheiden. Ist er von seiner Reise wieder nach Hause zurückgekehrt, so kann der den ihm auf diese Art entstandenen Mehraufwand entsprechend § 651 c BGB in Rechnung stellen.

Handelt es sich bei den angezeigten Mängeln um geringere, so muss der Reisende sich diese direkt vor Ort schriftlich bestätigen lassen. Innerhalb einer Zeitspanne von vier Wochen nach seiner Heimkehr kann er eine Reisepreisminderung verlangen. Bezug wird stets auf die Frankfurter Tabelle genommen. Bei entstandenem Baulärm in unmittelbarer Nähe des gebuchten Hotels kann somit eine Reisepreisminderung von 20 bis 60 % geltend gemacht werden. Trat beispielsweise massenweise Ungeziefer im Hotelzimmer auf, können 50 % Reisepreisminderung in Abzug gebracht werden.

Weitere Hinweise zur Minderung des Reisepreises

Zu Reisemängeln existiert zwar eine ganze Reihe an Gerichtsurteilen, jedoch gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Deshalb kommen einige Gerichte auch zu unterschiedlichen Urteilen. Bei einem gravierenden Mangel, einem Nichtzustandekommen der Reise oder wenn der Reise durch ernst zu nehmende Mängel zum vorzeitigen Abbruch seiner Reise gezwungen ist, steht ihm nach § 651 f BGB Schadenersatz zu, sofern der Schaden seitens des Veranstalters fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden ist.

Erfolgen Schadenersatzleistungen, sollte die reisende Person immer darauf achten, dass diese Leistung in Form von Geld ausgezahlt wird. Aktuell kommt es vermehrt vor, dass Veranstalter Reisende mit Gutscheinen abfertigen wollen. Wenn basierend auf nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen eine Verschiebung des Rückreisetermins notwendig wird, muss der Veranstalter für höchstens fünf Tage sämtliche Kosten übernehmen und darüber hinaus für eine adäquate Unterkunft der reisenden Person sorgen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, darf der Reisende sich selbst eine Unterkunft besorgen, für welche er später 125 Euro je Nacht für höchstens fünf Tage vom Veranstalter zurückgezahlt bekommt.

Reiserecht bei Flugreisen

Wurde eine Billig-Flugreise gebucht und die Landung verzögert sich um mehr als drei Stunden oder der Flug fällt ganz aus, so kann bei der jeweiligen Fluggesellschaft ein Schadenersatz von 250 Euro geltend gemacht werden – sofern die Airline kein Ersatzflugzeug anbieten kann. Handelt es sich um einen Streik des Flughafenpersonals, so besteht für den Reisenden ausschließlich die Möglichkeit, einen anderen Flughafen zu nutzen. Denn für einen solchen Fall können Fluggesellschaften nicht haftbar gemacht werden.

Sollte die reisende Person sich allerdings für das Warten entscheiden, und seine Wartezeit überschreitet fünf Stunden, so hat er das Recht, eine Rückerstattung des bereits bezahlten Flugpreises von der Fluggesellschaft zu verlangen.

Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude

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